Kleinimporteure / Absatzmeldungen
Lager und Meldepflicht
Firmen (Importeure und Hersteller), die pro Kalenderjahr stickstoffhaltige Düngemittel im Inland (inkl. Fürstentum Liechtenstein) in Verkehr bringen, die über der gesetzlichen Freigrenze liegen, sind der Pflichtlagerhaltungs- und Meldepflicht unterstellt.
Die Pflicht zur Meldung obliegt dem Importeur/Hersteller.
Nicht der Melde- und Lagerpflicht unterstellt sind:
Düngemittel in Packungen mit einem Bruttogewicht von nicht mehr als 10 kg (fallen unabhängig der Menge nicht unter die Düngerpflichtlagerverordnung).
Mengen von nicht mehr als 100 kg pro Kalenderjahr.
Befreiung von der Lagerpflicht
Firmen, die pro Kalenderjahr weniger als 30 Tonnen Rein-N in Verkehr bringen, sind zurzeit von der Lagerpflicht, nicht aber von der Meldepflicht befreit.
Beitragspflicht
Alle meldepflichtigen Firmen sind gemäss den einschlägigen Bestimmungen (Rechtsgrundlagen) der Beitragspflicht unterstellt.